Autor: Riedel |
Die EuZustVO 2020 sieht mit Art. 12 Abs. 5 = Art. 8 Abs. 3 EuZustVO 2007 eine Heilungsmöglichkeit für den Fall vor, dass der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks mit der Begründung verweigert, dass die erforderliche Übersetzung nicht beigefügt ist. Eine Heilungsmöglichkeit sonstiger Mängel ist nicht normiert. Wird etwa ein Schriftstück dem Empfänger durch einen einfachen Brief übermittelt, so enthält die EuZustVO keine Heilungsmöglichkeit dieses Zustellungsmangels für den Fall, dass der Empfänger das zuzustellende Schriftstück tatsächlich erhalten hat.
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