Autor: Riedel |
Nach Art. 18 EuZustVO 2020 können gerichtliche Schriftstücke Personen mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung oder mittels eines gleichwertigen Nachweises zugestellt werden. Statt über die Empfangsstelle die Zustellung vermitteln zu lassen, kann die Übermittlungsstelle unmittelbar Postdienste mit der Zustellung im Adressstaat beauftragen.
Abweichend von Art. 14 EuZustVO 2007 haben die Mitgliedstaaten nach Art. 18 EuZustVO 2020 keine Entscheidungsbefugnis mehr, ob sie Postzustellungen in andere Mitgliedstaaten zulassen. Vielmehr sind Postzustellungen in andere Mitgliedstaaten nunmehr grundsätzlich zulässig. Zu belegen ist eine solche Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigen
Von der Möglichkeit der Zustellung durch Postdienste kann eine Privatpartei keinen Gebrauch machen. Diese Zustellungsart ist den Übermittlungsstellen vorbehalten. Andere Beteiligte können nur im Rahmen des Art. 20 EuZustVO 2020 zustellen (OLG Frankfurt v. 03.11.2021 -
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