3. Zustellungskosten

Autor: Riedel

Auslagenerstattung

Nach Art. 15 Abs. 1 EuZustVO 2020 = Art. 11 Abs. 1 EuZustVO 2007 sind die entsprechenden Dienstleistungen der Verwaltung des Empfangsmitgliedstaates gebührenfrei. Nach Art. 15 Abs. 2 EuZustVO 2020 = Art. 11 Abs. 2 EuZustVO 2007 hat der Antragsteller jedoch die Auslagen zu zahlen oder zu erstatten, die bei der Zustellung durch eine Amtsperson, z.B. Gerichtsvollzieher oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaates zuständige Person, entstehen.

Mitzuteilende Festgebühren

Auslagen, die dadurch entstehen, dass bei der Zustellung eine Amtsperson oder eine andere nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaates zuständige Person mitwirkt, müssen einer von diesem Mitgliedstaat nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung im Voraus festgesetzten einheitlichen Festgebühr entsprechen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die jeweiligen Festgebühren mit (Art. 15 Abs. 2 Satz 2 EuZustVO 2020 = Art. 9 Abs. 2 Satz 2 EuZustVO 2007). Die mitgeteilten Gebühren können auf der Internetseite "europäisches Justizportal" eingesehen werden.

Übersicht: Zur EuZustVO 2020 haben die Mitgliedstaaten bisher folgende Zustellungskosten mitgeteilt: