Empfangsstelle in Deutschland
Die Ausführung des Übereinkommens bestimmt sich in Deutschland nach dem AUG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AUG). Nach §§ 4, 5 AUG nimmt in Deutschland das Bundesamt für Justiz die Aufgaben der beschriebenen Stellen wahr.
Hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kommt das AUG jedoch nur zur Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit zwischen dem Urteilsstaat und der Bundesrepublik Deutschland verbürgt ist, was einer entsprechende Feststellung seitens des Bundesministerium der Justiz bedarf (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AUG). Ansonsten bedarf es zur Zwangsvollstreckung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung eines Vollstreckungsurteils nach §§ 722, 723 ZPO (OLG München v. 07.08.2008 - 2 UF 1023/08).