4. Nationale Bestimmungen in Deutschland

Autor: Riedel

Empfangsstelle in Deutschland

Die Ausführung des Übereinkommens bestimmt sich in Deutschland nach dem AUG1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) AUG). Nach §§ 4, 5 AUG nimmt in Deutschland das Bundesamt für Justiz die Aufgaben der beschriebenen Stellen wahr.

Hinsichtlich der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen kommt das AUG jedoch nur zur Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit zwischen dem Urteilsstaat und der Bundesrepublik Deutschland verbürgt ist, was einer entsprechende Feststellung seitens des Bundesministerium der Justiz bedarf (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AUG). Ansonsten bedarf es zur Zwangsvollstreckung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung eines Vollstreckungsurteils nach §§ 722, 723 ZPO (OLG München v. 07.08.2008 - 2 UF 1023/08).