Autor: Riedel |
Gemäß Art. 2 UN-Übk.-Unterh. ist zwischen der Übermittlungsstelle und der Empfangsstelle zu unterscheiden. An die Übermittlungsstelle wendet sich der Unterhaltsberechtigte in dem Vertragsstaat, in dem er sich befindet (Art. 3 Abs. 1 UN-Übk.-Unterh.) Die Empfangsstelle des Staates, dessen Gerichtsbarkeit der Unterhaltsverpflichtete untersteht, unternimmt im Rahmen der ihr vom Berechtigten erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte, um die Leistung von Unterhalt herbeizuführen (vgl. Art. 6 UN-Übk.-Unterh.).
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