2. Anwendungsbereich

Autor: Riedel

Titulierter Unterhaltsanspruch ist nicht erforderlich

Das Übereinkommen bezieht sich auf die grenzüberschreitende Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Abweichend von sonstigen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen sieht das UN-Übk.-Unterh. vor, dass sich der Unterhaltsberechtigte mit seinem vermeintlichen Unterhaltsanspruch an eine in seinem Wohnsitzstaat gelegene Behörde wendet, deren Aufgabe es ist, den Unterhaltsanspruch zu titulieren und letztlich auch zu vollstrecken. Es ist demnach nicht notwendig, dass der Berechtigte für seinen Unterhaltsanspruch bereits einen Vollstreckungstitel erwirkt hat.

Aufwendiges Verfahren

Insgesamt ist das Verfahren aber sehr aufwendig und zeitraubend. Neben der genauesten Einhaltung einer Vielzahl von Formvorschriften, die seitens des Antragstellers gefordert wird, ist ein langer Instanzenweg vorgesehen. Sämtliche Schriftstücke müssen zweisprachig abgefasst sein oder jedenfalls übersetzt werden.

Ersetzung durch das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten ersetzt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 - HUntÜbk. 2007, vgl. Kapitel B.III.) das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20.06.1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, soweit sein Anwendungsbereich zwischen diesen Staaten dem Anwendungsbereich dieses Übereinkommens entspricht (Art. 49 HUntÜbk. 2007).