2. Anwendungsbereich

Autor: Riedel

Das Übereinkommen ist gem. Art. I Abs. 1 EU-Übk.-Schied anzuwenden

auf Schiedsvereinbarungen, die zum Zwecke der Regelung von bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten aus internationalen Handelsgeschäften zwischen natürlichen oder juristischen Personen geschlossen werden, sofern diese bei Abschluss der Vereinbarung ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben (Art. I Abs. 1 Buchst. a) EU-Übk.-Schied);

auf schiedsrichterliche Verfahren und auf Schiedssprüche, die sich auf die in Abs. 1 Buchst. a) bezeichneten Vereinbarungen gründen (Art. I Abs. 1 Buchst. b) EU-Übk.-Schied).

Keine Bestimmung zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung