Autor: Riedel |
Das Übereinkommen ist nach dessen Art. I auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Die Schiedsabrede muss demnach zu einem ausländischen Schiedsspruch führen, was einen ausländischen Schiedsort voraussetzt (BGH v. 11.05.2017 -
Die gegenseitige Anerkennung bezieht sich gem. Art. II UN-Übk.-Schied auch auf schriftlich getroffene Schiedsvereinbarungen. Liegt eine solche sogenannte Schiedsklausel vor und wird das Gericht eines Vertragsstaates angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen (Art. II Abs. 3 UN-Übk.-Schied).
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