Autor: Riedel |
Das HZPÜ ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01.01.1960 in Kraft getreten. Es gilt gegenüber allen EU-Mitgliedstaaten, aber auch für Japan und u.a. auch gegenüber einigen ehemaligen Sowjetrepubliken.
Das Übereinkommen enthält Regelungen zum gegenseitigen Rechtsschutz und zur gegenseitigen Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. Zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung enthält das HZPÜ in seinem dritten Abschnitt Regelungen, die sich allerdings auf die Vollstreckbarerklärung von Kostenentscheidungen, wie z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, beschränken. Anderweitige Entscheidungen können nach dem HZPÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden.
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