II. Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vom 19.05.1956 (BGBl II 1961, 1120 - CMR)

Autor: Riedel

1. In-Kraft-Treten und Vertragsstaaten

Die geltende Fassung des Abkommens ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01.08.1963 in Kraft getreten. Das Übereinkommen gilt derzeit für 156 weitere Staaten (vgl. dazu Fundstellennachweis B zum BGBl II 2003, 275).

2. Anwendungsbereich

Güterbeförderung

Das Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen. Bedingung ist, dass der Ort der Übernahme und der für die Ablieferung der Fracht vorgesehene Ort - wie im Beförderungsvertrag angegeben - in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens ein Staat das Übereinkommen ratifiziert hat.

Regelungsgegenstand

Gegenstand des Übereinkommens sind Regelungen zu Fragen der Beförderungsurkunden (Art. 4 ff.), der Haftung des Frachtführers bei Verlust und Beschädigung von Frachtgut und bei Versäumnis von Lieferfristen (Art. 17 ff.), der Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten (Art. 31 Abs. 1) sowie die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in den Vertragsstaaten (Art. 31 Abs. 3).

3. Verfahren der Vollstreckbarerklärung

Innerstaatliches Recht

Für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung gilt gem. Art. 31 Abs. 3 CMR das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaates (vgl. dt. Gesetz vom 16.08.1961, BGBl II, 1119).3)