II. LugÜ II

Autor: Riedel

Zeitpunkt der Klageerhebung maßgebend

Die Zuständigkeitsregeln des LugÜ II finden auf solche Klagen Anwendung, die erhoben worden sind, nachdem das Übereinkommen im Gerichtsstaat in Kraft getreten ist (Art. 63 Abs. 1 LugÜ II; vgl. Art. 66 Abs. 1 EuGVVO 2001). Die gerichtliche Zuständigkeit für davor erhobene Klagen richtet sich nach dem LugÜ I. Die Zuständigkeit für eine Klage, die beispielsweise in Deutschland gegen einen in Norwegen wohnhaften Beklagten am 30.09.2010 erhoben wurde, richtet sich damit nach dem LugÜ I. Wurde die Klage dagegen am 02.10.2010 erhoben, so hat das angerufene deutsche Gericht seine Zuständigkeit anhand des LugÜ II zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Klage gegen einen in der Schweiz ansässigen Beklagten richtet, ungeachtet der Tatsache, dass das LugÜ II gegenüber der Schweiz erst am 01.01.2011 in Kraft trat (BGH v. 23.10.2012 - VI ZR 260/11).