II. Geltungsbereich des EuGVÜ

Autor: Riedel

Das LugÜ lässt die Anwendung des EuGVÜ durch die Mitgliedstaaten der EU unberührt (Art. 54b Abs. 1 LugÜ I; Art. 64 Abs. 1 LugÜ II). Damit gilt für die EU-Staaten im Verhältnis untereinander und zu Drittstaaten, die nicht EFTA-Staaten sind, allein das EuGVÜ, soweit dieses nicht durch die EuGVVO ersetzt ist.

Auslegungsfragen werden nach dem Auslegungsprotokoll vom 03.06.1971 durch den EuGH entschieden.