Autor: Riedel |
Das LugÜ lässt die Anwendung des EuGVÜ durch die Mitgliedstaaten der EU unberührt (Art. 54b Abs. 1 LugÜ I; Art. 64 Abs. 1 LugÜ II). Damit gilt für die EU-Staaten im Verhältnis untereinander und zu Drittstaaten, die nicht EFTA-Staaten sind, allein das EuGVÜ, soweit dieses nicht durch die
Auslegungsfragen werden nach dem Auslegungsprotokoll vom 03.06.1971 durch den EuGH entschieden.
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