3. Verfahren der Vollstreckbarerklärung

Autor: Riedel

a) EuInsVO 2000

Keine Anhörung des Schuldners

Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000 verweist für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung auf die Art. 31 ff. EuGVÜ (jetzt: Art. 38 ff. EuGVVO 2001; BGH v. 08.11.2012 - IX ZA 12/11). Danach ist über die Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung in einem summarischen Verfahren zu befinden, innerhalb dessen dem Schuldner kein rechtliches Gehör zu gewähren ist. Aus deutscher Sicht werden dabei die einschlägigen Regelungen der EuGVVO 2001 durch das AVAG (Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen i.d.F. v. 19.02.2001, BGBl I, 288) ergänzt bzw. spezifiziert. Art. 102 § 8 Abs. 1 EGInsO stellt dies nochmals klar und macht mit seinem Satz 2 deutlich, dass dies auch für die Verwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege der Zwangsvollstreckung gilt.

Einschränkung der Vollstreckbarkeit