Autor: Riedel |
Die Regelung des Art. 25 EuInsVO 2000 bezieht sich zunächst auf die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des jeweiligen Eröffnungsgerichts. Diese sind in Anwendung der Vorschriften der
Mit Wirkung ab 10.01.2015 wird die
Nach Unterabs. 2 gilt Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO 2000 für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden (Annexentscheidungen, vgl. BGH v. 08.05.2014 -
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