2. Anwendungsumfang

Autor: Riedel

Hauptentscheidungen

Die Regelung des Art. 25 EuInsVO 2000 bezieht sich zunächst auf die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen des jeweiligen Eröffnungsgerichts. Diese sind in Anwendung der Vorschriften der EuGVVO 2001 für vollstreckbar zu erklären (Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO 2000).

EuGVVO 2012

Mit Wirkung ab 10.01.2015 wird die EuGVVO 2001 ersetzt durch die EuGVVO 2012. Die in Art. 25 EuInsVO 2000 enthaltene Verweisung bezieht sich demnach hinsichtlich solcher Entscheidungen, die in den zeitlichen Anwendungsbereich der EuGVVO 2012 fallen, auf die reformierte Verordnung (Art. 68 Abs. 2 EuGVVO 2012). Damit entfällt die Notwendigkeit einer Vollstreckbarerklärung, da nach Art. 39 EuGVVO 2012 eine solche nicht mehr erforderlich ist. Art. 32 EuInsVO 2015 verweist unmittelbar auf die EuGVVO 2012, womit deutlich wird, dass eine Vollstreckbarerklärung nicht erforderlich ist.

Annexentscheidungen

Nach Unterabs. 2 gilt Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 1 EuInsVO 2000 für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht getroffen werden (Annexentscheidungen, vgl. BGH v. 08.05.2014 - IX ZB 35/12).

Entscheidungen über Sicherungsmaßnahmen