3. Veröffentlichungen

Autor: Riedel

a) Voraussetzungen

Antrag des Verwalters

Veröffentlichung von Amts wegen

Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters hat das deutsche Insolvenzgericht den wesentlichen Inhalt der Eröffnungsentscheidung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekanntzumachen (§ 345 Abs. 1 InsO; Art. 21 EuInsVO 2000/Art. 28 EuInsVO 2015). Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen, sobald das Gericht durch den Insolvenzverwalter oder einen ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB von der Verfahrenseröffnung unterrichtet wurde oder auf sonstige Weise von dieser Kenntnis erlangte (§ 345 Abs. 2 InsO).

Zulässigkeit des Antrags nach autonomem deutschen Recht

EuInsVO