Autor: Riedel |
Auf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters hat das deutsche Insolvenzgericht den wesentlichen Inhalt der Eröffnungsentscheidung und der Entscheidung über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland bekanntzumachen (§ 345 Abs. 1 InsO; Art. 21 EuInsVO 2000/Art. 28 EuInsVO 2015). Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen, sobald das Gericht durch den Insolvenzverwalter oder einen ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB von der Verfahrenseröffnung unterrichtet wurde oder auf sonstige Weise von dieser Kenntnis erlangte (§ 345 Abs. 2 InsO).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|