Autor: Riedel |
Aus der Anmeldung der Forderung muss sich gem. Art. 41 Abs. 1 EuInsVO 2000 ergeben
![]() | deren Art, |
![]() | deren Entstehungszeitpunkt, |
![]() | ein beanspruchtes Vorrecht, |
![]() | bestehende dingliche Sicherheiten und deren Gegenstand, |
![]() | ein beanspruchter Eigentumsvorbehalt. |
Das nach Art. 55 Abs. 2 EuInsVO 2015 zu verwendende Standardformular für die Forderungsanmeldung nach Absatz 1 enthält die folgenden Angaben:
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