9. Vollstreckungsverbot

Autor: Riedel

a) Anwendung des Konkursstatuts

EuInsVO

Die Folgen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger bestimmen sich nach dem Recht des Eröffnungsstaates. In Art. 4 Abs. 2 Buchst. f) EuInsVO 2000/Art. 7 Abs. 2 Buchst. f) EuInsVO 2015 ist dies ausdrücklich bestimmt. Demnach können die Gerichte und Behörden der Mitgliedstaaten keine Vollstreckungshandlungen in Vermögenswerte vorzunehmen, für die sich aus dem Recht des Eröffnungsstaates ein Vollstreckungsverbot ergibt. Wurde etwa in Polen über das Vermögen des dort ansässigen Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, dürfen deutsche Gerichte nicht die Pfändung von Forderungen anordnen, die dem Schuldner gegen deutsche Drittschuldner zustehen. Anders dann, wenn hinsichtlich des in Deutschland belegenen Vermögens das Sekundärinsolvenzverfahren angeordnet worden ist (EuGH v. 21.01.2010 - C-444/07). Auch die in Österreich mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens verbundene Exekutionssperre ist in allen Mitgliedstaaten zu beachten (AG Augsburg v. 26.03.2012 - 1 M 14615/11).

Deutsches autonomes Recht