2. Verfügungsmacht des ausländischen Verwalters

Autor: Riedel

a) Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Recht des Eröffnungsstaates

Die Befugnisse sowie die Rechtsstellung des eingesetzten Verwalters bestimmen sich nach dem Recht des Eröffnungsstaates. Im Anwendungsbereich der EuInsVO wird dies ausdrücklich in Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) EuInsVO 2000/Art. 7 Abs. 2 Buchst. c) EuInsVO 2015 normiert. Das deutsche autonome Recht enthält insoweit keine ausdrückliche Regelung. Mit der grundsätzlichen Aussage in § 335 InsO, wonach sich die Wirkungen des ausländischen Verfahrens auf das deutsche Hoheitsgebiet erstrecken, sind jedoch die Befugnisse und die Rechtsstellung des Verwalters nach dem Recht des Eröffnungsstaates zu bestimmen. Soweit hiernach dem Verwalter die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners eingeräumt wird, erstreckt sich diese Befugnis grundsätzlich auch auf das in Deutschland befindliche Vermögen (vgl. Art. 18 EuInsVO 2000/Art. 21 EuInsVO 2015). Gleichzeitig verliert der Schuldner die Befugnis, über sein inländisches Vermögen zu verfügen oder es zu verwalten.

Recht der belegenen Sache