11. Restschuldbefreiung

Autor: Riedel

Recht des Eröffnungsstaates

Die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bestimmen sich nach dem Recht des Eröffnungsstaates. Im Verhältnis der Mitgliedstaaten ergibt sich dies ausdrücklich aus Art. 4 Abs. 2 Buchst. k) EuInsVO 2000/Art. 7 Abs. 2 Buchst. k) EuInsVO 2015. Hat das durchgeführte Insolvenzverfahren nach dem Recht des Eröffnungsstaates eine Restschuldbefreiung des Schuldners zur Folge, so erstreckt sich diese auch auf dessen Verbindlichkeiten gegenüber einem inländischen Gläubiger. Damit ist eine Restschuldbefreiung, die der Schuldner in einem Mitgliedstaat erlangt hat, auch in Deutschland grundsätzlich anzuerkennen. Im Verhältnis zu Drittstaaten ist dies der Grundnorm des § 335 InsO zu entnehmen. Eine Versagung der Anerkennung kommt in Anwendung des Art. 26 EuInsVO 2000/Art. 33 EuInsVO 2015 oder des § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO dann in Betracht, wenn die im Ausland erlangte Restschuldbefreiung einen Verstoß gegen den ordre public Deutschlands darstellt.

Wohnsitzverlegung zwecks Erlangung der Restschuldbefreiung