1. Allgemeines

Autor: Riedel

Gerichtliche Maßnahmen

Nach § 343 Abs. 1 InsO wird ebenso wie mit Art. 16 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 19 Abs. 1 EuInsVO 2015 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Eröffnungsstaat für das Hoheitsgebiet des Zweitstaates anerkannt. Anerkannt werden daneben auch sonstige zur Eröffnung, Durchführung und Beendigung des Verfahrens getroffene Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts (§ 343 Abs. 2 InsO; Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 19 Abs. 1 EuInsVO 2015). Hierzu gehören insbesondere im Eröffnungsverfahren getroffene Sicherungsmaßnahmen, wie etwa die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. LG Berlin v. 08.01.2018 - 84 T 2/18). Dagegen ist eine Entscheidung, mit der das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht dem Insolvenzverwalter erlaubt, eine Klage, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht, vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaates zu erheben, nicht anzuerkennen. Insbesondere ändert eine solche Erlaubnis nichts an der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Eröffnungsstaates (vgl. EuGH v. 04.12.2019 - C-493/18).

Folgen der Anerkennung

Wird ein im Ausland eröffnetes Insolvenzverfahren, entsprechend den vorstehenden Voraussetzungen, im (deutschen) Inland anerkannt, so bedeutet dies, dass sich die materiellen und formellen Rechtsfolgen der Insolvenzeröffnung grundsätzlich aus dem ergeben ().