Autor: Riedel |
Die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Wirkungserstreckung in Deutschland setzt kein gesondertes Anerkennungsverfahren voraus. Vielmehr entfaltet die ausländische Verfahrenseröffnung ihre Wirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik, sobald diese Eröffnungsentscheidung im Eröffnungsstaat wirksam ist. Die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ist demnach nicht erforderlich. Die gilt sowohl nach der autonomen Regelung des § 343 InsO als auch im Anwendungsbereich der EuInsVO. Ohne weiteres Verfahren werden auch Sicherungsmaßnahmen anerkannt, die das ausländische Insolvenzgericht nach dem Antrag auf Verfahrenseröffnung trifft (Art.
Die automatische Anerkennung von ausländischen Insolvenzentscheidungen ist außerhalb des EuInsVO nicht in allen Ländern die Regel. So setzt z.B. die Anerkennung einer ausländischen Konkurseröffnung in der Schweiz gem. Art.
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