1. Automatische Anerkennung

Autor: Riedel

Anerkennung von Sicherungsmaßnahmen

Die Anerkennung eines ausländischen Insolvenzverfahrens und der damit verbundenen Wirkungserstreckung in Deutschland setzt kein gesondertes Anerkennungsverfahren voraus. Vielmehr entfaltet die ausländische Verfahrenseröffnung ihre Wirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik, sobald diese Eröffnungsentscheidung im Eröffnungsstaat wirksam ist. Die Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses ist demnach nicht erforderlich. Die gilt sowohl nach der autonomen Regelung des § 343 InsO als auch im Anwendungsbereich der EuInsVO. Ohne weiteres Verfahren werden auch Sicherungsmaßnahmen anerkannt, die das ausländische Insolvenzgericht nach dem Antrag auf Verfahrenseröffnung trifft (Art. 25 EuInsVO 2000/Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO 2015; § 343 Abs. 2 InsO).

Vergleich mit anderen Staaten

Die automatische Anerkennung von ausländischen Insolvenzentscheidungen ist außerhalb des EuInsVO nicht in allen Ländern die Regel. So setzt z.B. die Anerkennung einer ausländischen Konkurseröffnung in der Schweiz gem. Art. 166 IPRG eine entsprechende Entscheidung des zuständigen schweizerischen Gerichts voraus (vgl. BezG Zürich v. 08.12.2000 - U/EK 2090, NZI 2001, 110). Dagegen wird in Belgien eine ausländische Insolvenzeröffnung - auch außerhalb der EuInsVO - ohne weiteres Verfahren anerkannt (, L’efficacité des jugements étrangers en Belgique, J.Tl 1960, S. 285-292, 302-307).