3. EuInsVO

Autor: Riedel

Grundsätzliche Anerkennung der Verfahrenseröffnung

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein nach Art. 3 EuInsVO zuständiges Gericht eines Mitgliedstaates wird gem. Art. 16 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 19 Abs. 1 EuInsVO 2015 in allen übrigen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierzu eines gesonderten Anerkennungsverfahrens bedarf (vgl. OLG Frankfurt v. 05.11.2015 - 15 U 46/12). Ebenso werden die zur Durchführung und Beendigung des Insolvenzverfahrens getroffenen Entscheidungen anerkannt (Art. 25 Abs. 1 EuInsVO 2000/Art. 32 Abs. 1 EuInsVO 2015). Nach Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO 2000/Art. 32 Abs. 1 Unterabs. 3 EuInsVO 2015 zählen hierzu auch Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Verfahrenseröffnung angeordnet werden.

Ordre-public-Vorbehalt

Einen mit § 343 Abs. 1 InsO vergleichbaren automatischen Ausschluss der Anerkennung enthält die EuInsVO nicht (EuGH v. 02.05.2006 - C-341/04; OLG Frankfurt v. 28.08.2014 - 15 U 46/12). Jedoch wird mit Art. 26 EuInsVO 2000/Art. 33 EuInsVO 2015 den Mitgliedstaaten das Recht vorbehalten, die Anerkennung einer ausländischen Insolvenzeröffnung zu verweigern, soweit diese Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das offensichtlich mit der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaates, insbesondere mit den Grundprinzipien oder den verfassungsmäßig garantierten Rechten und Freiheiten des Einzelnen, unvereinbar ist. Davon hat Deutschland mit § 343 Abs. 1 Nr. 2 InsO Gebrauch gemacht.