2. Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen

Autor: Riedel

Prüfung des Insolvenzgrunds

Neben seiner Zuständigkeit und der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Partikularinsolvenzverfahrens hat das mit einem entsprechenden Antrag befasste Insolvenzgericht zu prüfen, ob ein Insolvenzgrund gegeben ist und die Kosten des Verfahrens durch die im Inland vorhandene Masse voraussichtlich gedeckt sein wird.

Die Tatsache der Zahlungseinstellung kann dabei nicht mit der Begründung verneint werden, dass in weit entfernten Zweigniederlassungen des Schuldners möglicherweise noch regelmäßig Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden, sofern nicht gerade dort bekanntermaßen ein wirtschaftlicher Schwerpunkt des Unternehmens liegt. Maßstab kann im Allgemeinen nur das Zahlungsverhalten der Niederlassung in Deutschland, der Hauptniederlassung und allenfalls der Zweigniederlassungen in anderen europäischen Ländern sein (vgl. BGH v. 11.07.1991 - IX ZR 230/90).

Danach genügt es zumindest hinsichtlich des Eröffnungsgrunds der Zahlungseinstellung, wenn diese hinsichtlich der Niederlassung gegeben ist, die sich in dem Land befindet, in dem das isolierte Partikularinsolvenzverfahren eröffnet werden soll. Dagegen dürfte der Eröffnungsgrund der Überschuldung wohl nur dann zu bejahen sein, wenn eine solche hinsichtlich des gesamten schuldnerischen Unternehmens gegeben ist.

Keine Prüfung des Eröffnungsgrunds bei Sekundärinsolvenzverfahren