3. Vermeidung von Sekundärinsolvenzverfahren

Autor: Riedel

a) Handlungsalternativen

Im Anwendungsbereich der EuInsVO 2015 sind zwei spezifische Situationen vorgesehen, in denen das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens befasste Gericht auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzverfahrens die Eröffnung eines solchen Verfahrens aufschieben oder ablehnen kann.

b) Ablehnung des Sekundärinsolvenzverfahrens

Zusicherung des Verwalters