2. Antrag und Antragsrecht

Autor: Riedel

Wie jedes Insolvenzverfahren setzt auch ein territorial beschränktes Insolvenzverfahren einen Eröffnungsantrag voraus. Hinsichtlich der Antragsberechtigung ist jedoch wie folgt zu differenzieren:

Schuldnerantrag

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO kann der Schuldner kein inländisches Partikularinsolvenzverfahren beantragen (§ 354 InsO).

Innerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO kann ein isoliertes (inländisches) Partikularinsolvenzverfahren vom Schuldner dann beantragt werden, wenn ein Hauptverfahren in dem Staat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a) EuInsVO 2000/Art. 3 Abs. 4 Buchst. a) EuInsVO 2015).

Die Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens in der Form eines Sekundärinsolvenzverfahrens kann der Schuldner weder innerhalb noch außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO beantragen (§ 354 InsO; Art. 29 Buchst. b) EuInsVO 2000/Art. 37 Abs. 1 Buchst. b) EuInsVO 2015 jeweils i.V.m. § 354 InsO).

Gläubigerantrag

Ein Gläubiger kann ein isoliertes (inländisches) Partikularinsolvenzverfahren im Anwendungsbereich der EuInsVO insbesondere dann beantragen, wenn ein Hauptverfahren in dem Staat, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, nicht möglich ist (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a) EuInsVO 2000/Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a) EuInsVO 2015).

Sekundärinsolvenzverfahren