Autor: Riedel |
Über das Vermögen eines Schuldners, der den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen bzw. seinen satzungsmäßigen Sitz auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates unterhält, kann ein Partikularinsolvenzverfahren in Deutschland nur dann eröffnet werden, wenn sich in Deutschland eine Niederlassung des Schuldners befindet (Art.
Der Begriff der "Niederlassung" wird in Art. 2 Buchst. h) EuInsvO 2000/Art. 2 Nr. 10 EuInsVO 2015 definiert. Eine Niederlassung i.S.d. Art. 2 Buchst. h) EuInsVO 2000 liegt vor, wenn der Schuldner an einem Ort einer nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Aktivität nachgeht, die den Einsatz von Vermögenswerten und Personal voraussetzt (BGH v. 08.03.2012 -
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|