07_C I. Begriff

Autor: Riedel

Territorial beschränktes Verfahren

Über das Vermögen eines Schuldners ist grundsätzlich in dem Staat das Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dem dieser Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Sitz oder seine Hauptniederlassung unterhält bzw. den Mittelpunkt seiner Interessen hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000; Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2015; § 3 Abs. 1 InsO). Betreibt der Schuldner in einem anderen Staat eine Niederlassung , ergibt sich u. U. die Möglichkeit, ein territorial beschränktes Insolvenzverfahren zu eröffnen, das sich nur auf die in diesem Land belegenen Vermögensgegenstände bezieht (Art. 3 Abs. 2 EuInsVO 2000/Art. 3 Abs. 2 EuInsVO 2015). Es handelt sich dabei um ein sogenanntes Partikularinsolvenzverfahren.

Nationales Recht

Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO kann nach § 354 Abs. 1 InsO ein Partikularinsolvenzverfahren nicht nur dann eröffnet werden, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung betreibt, sondern auch dann, wenn der Schuldner im Inland über sonstiges Vermögen verfügt (BGH v. 21.12.2010 - IX ZB 227/09).

Sekundärinsolvenzverfahren