Autor: Riedel |
Über das Vermögen eines Schuldners ist grundsätzlich in dem Staat das Insolvenzverfahren zu eröffnen, in dem dieser Schuldner seinen Wohnsitz bzw. Sitz oder seine Hauptniederlassung unterhält bzw. den Mittelpunkt seiner Interessen hat (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000; Art.
Außerhalb des Anwendungsbereichs der EuInsVO kann nach § 354 Abs. 1 InsO ein Partikularinsolvenzverfahren nicht nur dann eröffnet werden, wenn der Schuldner im Inland eine Niederlassung betreibt, sondern auch dann, wenn der Schuldner im Inland über sonstiges Vermögen verfügt (BGH v. 21.12.2010 -
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|