4. Verordnung (EU) Nr. 2015/848

Autor: Riedel

Inkrafttreten

Die Verordnung (EU) Nr. 2015/848 vom 20.05.2015 (EuInsVO 2015) tritt mit Wirkung ab 26.06.2017 an die Stelle der EuInsVO 2000. Auf Verfahren, die vor dem 26.06.2017 eröffnet wurden, gilt die EuInsVO 2000 fort (Art. 84 Abs. 2 EuInsVO 2015). Richtet sich die internationale Zuständigkeit in einem grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren nach der EuInsVO, kommt es für die Frage, ob deren alte Fassung (EGV 1346/2000) oder deren neue Fassung (EUV 2015/848) anzuwenden ist, nicht auf den Insolvenzantrag, sondern auf die gerichtliche Eröffnungsentscheidung an (Supreme Court of Gibraltar v. 31.07.2017 - 2016/COMP/039, ZIP 2017, 1772). Wurde das Hauptsacheverfahren vor dem Anwendungsstichtag des Art. 84 EuInsVO 2015 eröffnet, findet die EuInsVO 2000 auch auf Sekundärinsolvenzverfahren Anwendung, die nach diesem Stichtag eröffnet werden (LG München I v. 05.03.2018 - 14 T 2769/18).

Zielsetzung

Nach Erwägungsgrund Nr. 1 zur EuInsVO 2015 stellt sie eine aus Gründen der Klarheit vorgenommene Neufassung der EuInsVO 2000 dar. Es sind damit also keine grundlegenden Änderungen verbunden.

Sachlicher Anwendungsbereich