3. Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

Autor: Riedel

Keine Anwendung gegenüber Dänemark

Der Rat der Europäischen Union hat gestützt auf Art. 61 Buchst. c) und Art. 67 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) am 29.05.2000 die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren - EuInsVO 2000 - erlassen (ABl EG Nr. L 160, 1 ff.). Diese Verordnung, die am 31.05.2002 in Kraft trat, stellt innerhalb der Mitgliedstaaten der EU unmittelbar geltendes Recht dar, dessen Auslegung dem EuGH obliegt (Art. 68 EGV). Ausgenommen hiervon ist Dänemark, das sich an der Annahme der Verordnung nicht beteiligte (siehe Erwägungen des Rates der Europäischen Union zur EuInsVO 2000, Nr. 32 und 33).

Die EuInsVO 2000 wird mit Wirkung ab 26.06.2017 ersetzt durch die Verordnung (EU) 2015/848 (ABl L 141/19 v. 05.06.2015 - EuInsVO 2015). Die EuInsVO 2000 gilt jedoch für diejenigen Verfahren fort, die vor dem 26.06.2017 eröffnet wurden. Nach Art. 84 Abs. 1 EuInsVO 2015 findet diese auf Verfahren Anwendung, die nach dem 26.06.2017 eröffnet wurden. Gemeint sind wohl Verfahren, die "ab" dem 26.06.2017 eröffnet werden.

Sachlicher Anwendungsbereich der EuInsVO 2000

Der der Verordnung ergibt sich aus dessen Art. 1 i.V.m. dem Anhang A. Danach findet die Verordnung Anwendung auf Gesamtverfahren, die die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.