Autor: Riedel |
Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung gem. Art. 21 Abs. 1 EuVTVO vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ergangen ist, sofern
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