III. Verweigerung der Vollstreckung

Autor: Riedel

1. Unvereinbarkeit mit früheren Entscheidungen

Antragserfordernis

Auf Antrag des Schuldners wird die Vollstreckung gem. Art. 21 Abs. 1 EuVTVO vom zuständigen Gericht im Vollstreckungsmitgliedstaat verweigert, wenn die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung mit einer früheren Entscheidung unvereinbar ist, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat ergangen ist, sofern

a)

die frühere Entscheidung zwischen denselben Parteien wegen desselben Streitgegenstands ergangen ist und

b)

die frühere Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist oder die notwendigen Voraussetzungen für ihre Anerkennung im Vollstreckungsmitgliedstaat erfüllt und

c)

die Unvereinbarkeit im gerichtlichen Verfahren des Ursprungsmitgliedstaates nicht geltend gemacht wurde und nicht geltend gemacht werden konnte.

Kernpunkt-Theorie des EuGH