I. Grundsatz

Autor: Riedel

Maßgebendes Recht des Vollstreckungsstaates

Die Zwangsvollstreckung aus einem als Europäischen Vollstreckungstitel bestätigten Titel richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates (Art. 20 Abs. 1 EuVTVO). Dabei wird eine als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte Entscheidung wie eine Entscheidung des Vollstreckungsmitgliedstaates vollstreckt. Einer zusätzlichen Vollstreckbarerklärung bedarf es nicht (Art. 5 EuVTVO).

Jedenfalls nach deutschem Recht ist eine zusätzliche Vollstreckungsklausel i.S.v. § 724 ZPO nicht erforderlich; sie wird durch die Bestätigung ersetzt (§ 1082 ZPO). Nach dem autonomen Recht anderer Mitgliedstaaten kann eine Vollstreckungsklausel oder ein vergleichbarer Vermerk aber durchaus erforderlich sein.

Das Vollstreckungsorgan hat zu prüfen, ob die nach Art. 20 Abs. 2 EuVTVO erforderlichen Unterlagen vorgelegt wurden.