Autor: Riedel |
Die EuVTVO enthält keine Regelungen zu dem Verfahren, in dessen Rahmen die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erteilt wird. Mit Art. 9 EuVTVO wird nur das Formblatt beschrieben, das dabei zu verwenden ist. Es bleibt demnach den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, das maßgebende Verfahren zu regeln. Dies ist in Deutschland mit den §§ 1079 - 1081 ZPO geschehen.
Die zuständige Stelle erteilt die beantragte Bestätigung eines Titels als Europäischer Vollstreckungstitel in Deutschland nach summarischer Prüfung der notwendigen Voraussetzungen. Eine Anhörung des Schuldners erfolgt nicht (§ 1080 Abs. 1 ZPO). Die Bestätigung einer Entscheidung ist unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der VO auszustellen (Art. 9 Abs. 1 EuVTVO).
Ein Vergleich über eine Forderung i.S.d. Art. 4 Nr. 2 EuVTVO, der von einem Gericht gebilligt oder vor einem Gericht im Lauf des Verfahrens geschlossen wurde, und der in dem Mitgliedstaat, in dem er gebilligt oder geschlossen wurde, vollstreckbar ist, wird unter Verwendung des Formblatts in Anhang II als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt (Art. 24 EuVTVO). Zur Bestätigung einer öffentlichen Urkunde i.S.d. Art. 4 Abs. 2 EuVTVO ist das Formblatt in Anlage III zu verwenden (Art. 25 Abs. 1 EuVTVO). Zuständig ist in Deutschland der Notar, der die Urkunde erstellt hat.
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