Autor: Riedel |
Ist der Schuldner Verbraucher und betrifft die titulierte Forderung einen Vertrag, den der Schuldner zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, so kann eine Säumnisentscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz i.S.v. Art.
Die Schutzvorschrift des Art. 6 Abs. 1 Buchst. d) EuVTVO findet keine Anwendung auf Verträge, die zwischen zwei nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden Personen geschlossen wurden (EuGH v. 05.12.2013 -
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