04_C I. Antrag

Autor: Riedel

Kein Anwaltszwang in Deutschland

Eine in einem Mitgliedstaat über eine unbestrittene Forderung ergangene Entscheidung wird auf jederzeitigen Antrag als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt (Art. 6 Abs. 1 EuVTVO). Der Antrag kann bereits bei der Einleitung oder während des Erkenntnisverfahrens gestellt werden (Wagner, IPRax 2005, 189). Da nach § 20 Nr. 11 RPflG für die Erteilung der Bestätigung der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, unterliegt der Antrag in Deutschland keinem Anwaltszwang (§ 13 RPflG). In dem Antrag ist der Titel zu bezeichnen, der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden soll.

Antragsbefugnis

Nicht erforderlich ist, dass der Antrag von der Person gestellt wird, der der titulierte Betrag gebührt. Damit kann der Antrag auf Bestätigung eines Ordnungsgeldbeschlusses gem. § 890 ZPO vom Gläubiger gestellt werden, auch wenn das Ordnungsgeld selbst der Staatskasse zusteht (BGH, Beschl. v. 25.03.2010 - I ZB 116/08).

Weitere Nachweise