V. Verhältnis zur EuUnthVO

Autor: Riedel

Die Unterhaltsverordnung (EGV 4/2009) verdrängt nach ihrem Art. 68 Abs. 2 grundsätzlich die EuVTVO. Lediglich für Europäische Vollstreckungstitel, die bis zum 18.06.2011 ausgestellt wurden, gilt sie noch fort. Ferner können im Vereinigten Königreich, das nicht an das HUP 2007 gebunden sein wird, Titel, denen unbestrittene Forderungen zugrunde liegen, weiterhin als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt werden.