Autor: Riedel |
Mit der
Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen können nach der Verordnung ohne vorgeschaltete Vollstreckbarerklärung in den EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Notwendig ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Diese Bestätigung wird auf Antrag des Gläubigers vom inländischen Gericht, d.h. dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaates, erteilt. Die Einschaltung eines Gerichts des Vollstreckungsstaates erübrigt sich. Der Vollstreckungstitel, der vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaates als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird so behandelt, als wäre er im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen.
Der Gläubiger kann sich im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsorgane wenden. Welche Vollstreckungsorgane in den einzelnen Mitgliedstaaten angerufen werden müssen, ist den Mitteilungen zu entnehmen, die die Mitgliedstaaten gem. Art. 29 EuVTVO zur Verfügung stellen.
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