I. Wegfall der Vollstreckbarerklärung

Autor: Riedel

Mit der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.04.2004 (ABl EU Nr. L 143, 15 - EuVTVO) wurde der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen geschaffen. Die Verordnung gilt ab dem 21.10.2005 in den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Erteilung der Bestätigung auf Antrag

Vollstreckungstitel über unbestrittene Forderungen können nach der Verordnung ohne vorgeschaltete Vollstreckbarerklärung in den EU-Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Notwendig ist die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel. Diese Bestätigung wird auf Antrag des Gläubigers vom inländischen Gericht, d.h. dem Gericht des Ursprungsmitgliedstaates, erteilt. Die Einschaltung eines Gerichts des Vollstreckungsstaates erübrigt sich. Der Vollstreckungstitel, der vom Gericht des Ursprungsmitgliedstaates als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, wird so behandelt, als wäre er im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen.

Unmittelbare Zwangsvollstreckung

Der Gläubiger kann sich im Vollstreckungsmitgliedstaat unmittelbar an die zuständigen Vollstreckungsorgane wenden. Welche Vollstreckungsorgane in den einzelnen Mitgliedstaaten angerufen werden müssen, ist den Mitteilungen zu entnehmen, die die Mitgliedstaaten gem. Art. 29 EuVTVO zur Verfügung stellen.

Kein Ordre-public-Vorhalt