Autor: Riedel |
Lässt sich der Beklagte auf das Verfahren in der o.g. Weise ein, so wird das angegangene Gericht international und örtlich zuständig (a.A. Oberster Gerichtshof Wien v. 06.05.2002 - 2 Ob 78/02p, wonach nur die internationale Zuständigkeit begründet wird). Um die Möglichkeit einer Zuständigkeitsbegründung durch Einlassung des Beklagten zu bewahren, ist das vom Kläger angegangene Gericht als verpflichtet anzusehen, dem Beklagten die Klageschrift auch dann zuzustellen, wenn das Gericht ansonsten nicht zuständig ist. Nach Ansicht des OLG Braunschweig wird der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b ZPO bei einer rügelosen Einlassung nach Art.
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