1. Begründung der Zuständigkeit

Autor: Riedel

Voraussetzungen

Soweit nicht die nach Art. 24 EuGVVO 2012 begründete ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaates dadurch umgangen wird, kann die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaates auch dadurch begründet werden, dass sich der Beklagte auf ein Verfahren vor einem solchen Gericht einlässt, ohne dessen internationale Unzuständigkeit geltend zu machen (Art. 26 Abs. 1 EuGVVO 2012; vgl. Art. 24 Satz 1 EuGVVO 2001/LugÜ II; § 39 ZPO). Wie Art. 25 EuGVVO 2012 gehört der Gerichtsstand des Art. 26 EuGVVO 2012 zu den Fällen der Zuständigkeitsvereinbarung. In der rügelosen Einlassung ist mithin die Annahme des "Angebots" des Klägers durch den Beklagten zu sehen, den vom Kläger vorgeschlagenen Gerichtsstand zu vereinbaren. Im Einzelfall ist demnach zu prüfen, ob der Beklagte mit seiner Einlassung diese Annahme des Klägerangebots tatsächlich zum Ausdruck bringt. Liegen die Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO 2012 vor, werden dadurch sowohl die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Gerichts begründet.

Schutz der schwächeren Partei