3. Form

Autor: Riedel

a) Normaussage

Alternative Formerfordernisse

Eine Gerichtsstandsvereinbarung muss nach Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO 2012 geschlossen werden

schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung,

in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind, oder

im internationalen Handel in einer Form, die einem Handelsbrauch entspricht, den die Parteien kannten oder kennen mussten und den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig allgemein kennen und regelmäßig beachten.

Zweck des Formerfordernisses

Die Formerfordernisse des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO 2012 sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (vgl. EuGH v. 09.11.2000 - C 387/98). Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung im Einzelfall den Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EuGVVO 2012 genügt, ist grundsätzlich nach dem autonomen Recht der Verordnung zu beurteilen (vgl. EuGH v. 10.03.1992 - C-214/89; BGH v. 15.02.2007 - I ZR 40/04).

b) Schriftform

Gegenseitige Erklärung