5. Registrierung von Schutzrechten

Autor: Riedel

Normaussage

Für Verfahren, welche die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen, zum Gegenstand haben, sind die Gerichte des Mitgliedstaates ausschließlich international zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Hinterlegung oder Registrierung beantragt oder vorgenommen worden ist oder aufgrund eines Gemeinschaftsakts oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens als vorgenommen gilt (Art. 24 Nr. 4 EuGVVO 2012).