1. Allgemeines

Autor: Riedel

Verdrängung nationaler Bestimmungen

Mit Art. 24 normiert die EuGVVO 2012 (Art. 22 EuGVVO 2001) ausschließliche internationale Zuständigkeiten, die nicht nur allen übrigen in der EuGVVO genannten Zuständigkeiten vorgehen, sondern auch die nationalen Zuständigkeitsbestimmungen der Mitgliedstaaten verdrängen, soweit der notwendige Auslandsbezug für die Anwendbarkeit der EuGVVO als solcher gegeben ist, der auch zu einem Drittstaat bestehen kann. Zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bleiben die nationalen Bestimmungen anwendbar.

Keine Dispositionsmöglichkeit der Parteien

Die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 24 EuGVVO 2012 können weder ausdrücklich noch durch rügelose Parteieinlassung abbedungen werden.

Versagung der Anerkennung und Zwangsvollstreckung

Ist eine Entscheidung unvereinbar mit der Regelung des Art. 24 EuGVVO 2012, so ist ihr auf Antrag eines Berechtigten bzw. des Schuldners die Anerkennung bzw. die Zwangsvollstreckung zu versagen (Art. 45 Abs. 1 Buchst. e) ii) EuGVVO 2012).

Erklärung der Unzuständigkeit

Ist das Gericht eines Mitgliedstaates wegen einer Streitigkeit angerufen, für die das Gericht eines anderen Mitgliedstaates nach Art. 24 EuGVVO 2012 ausschließlich zuständig ist, so hat sich das angerufene Gericht von Amts wegen für unzuständig zu erklären (Art. 27 EuGVVO 2012). Die sich ergebende Zuständigkeit des Gerichts eines Drittstaates löst diese Verpflichtung nicht aus.