8. Gerichtsstand für seerechtliche Streitigkeiten

Autor: Riedel

Einen Wahlgerichtsstand eröffnet Art. 7 Nr. 7 EuGVVO 2012 für Streitigkeiten wegen der Zahlung von Berge- und Hilfslohn bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ladung oder die entsprechende Frachtforderung entweder mit einem Arrest belegt worden ist oder hätte belegt werden können. Die Regelung entspricht Art. 5 Nr. 7 EuGVVO 2001.