3. Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Autor: Riedel

a) Anwendungsbereich

Art. 7 Nr. 2 EuGVVO 2012 eröffnet - wortgleich mit Art. 5 Nr. 3 EuGVVO 2001 - einen besonderen Gerichtsstand für Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich Ansprüchen aus Produkt- und Gefährdungshaftung. Auch Unterlassungsansprüche wegen Verletzung von Markenrechten können an diesem Gerichtsstand verfolgt werden (vgl. BGH v. 13.10.2004 - I ZR 163/02).

Abgrenzung zur Verletzung vertraglicher Pflichten

Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, knüpfen gleichwohl an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" i.S.v. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO 2012 an, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen (vgl. EuGH v. 13.03.2014 - C-548/12; OLG Köln v. 15.02.2016 - 11 U 6/16).

Vorbeugende Unterlassungsklage

Die vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen wird von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO 2012 erfasst (vgl. EuGH v. 01.10.2002 - C-167/00).

Negative Feststellungsklage