2. Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Autor: Riedel

a) Bestimmung des Erfüllungsorts

aa) Nationales Recht

Vertragliche Ansprüche

Art. 7 Nr. 1 EuGVVO 2012 eröffnet - wortgleich mit Art. 5 Nr. 1 EuGVVO 2001 - die Möglichkeit, wegen eines Vertrags oder Ansprüchen aus einem Vertrag vor dem Gericht des Orts Klage zu erheben, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.

Bestimmung des Erfüllungsorts nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts

Der insoweit maßgebende Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a) EuGVVO 2012 bestimmt sich nicht nach der Verordnung, sondern nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht (vgl. EuGH - Rs. 12/76, Slg 1976, 1473). Das in diesem Sinne auf einen Vertrag anwendbare Recht ist nach den Kollisionsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts zu ermitteln (vgl. EuGH v. 28.09.1999; EuGH v. 19.02.2002 - C-256/00; BGH v. 02.10.2002 - VIII ZR 163/01).

Ist ein deutsches Gericht mit einer entsprechenden Sache befasst, findet demnach Art. 28 EGBGB Anwendung.

Maßgebende vertragscharakteristische Leistung