13. Gerichtsstand für seerechtliche Haftungsbeschränkungen

Autor: Riedel

Soweit das Gericht eines Mitgliedstaates zur Entscheidung in Verfahren wegen einer Haftpflicht aufgrund der Verwendung oder des Betriebs eines Schiffs zuständig ist, so ist bei diesem Gericht nach Art. 9 EuGVVO 2012 (Art. 7 EuGVVO 2001) auch ein Gerichtsstand für die Klage des Schiffseigentümers gegen den Anspruchsberechtigten auf Feststellung der Haftungsbeschränkung gegeben.