11. Gerichtsstand der Widerklage

Autor: Riedel

Anhängigkeit der Hauptklage

Nach Art. 8 Nr. 3 EuGVVO 2012 - wortgleich mit Art. 6 Nr. 3 EuGVVO 2001 - kann eine Widerklage vor dem Gericht erhoben werden, vor dem die Hauptklage anhängig ist. Dabei genügt es aber wohl nicht, dass die Hauptklage nur anhängig ist, d.h. eingereicht wurde; vielmehr muss die Zuständigkeit des Gerichts für die Hauptklage feststehen.

Hauptsachezuständigkeit

Streitig ist, ob sich diese Zuständigkeit für die Hauptklage aus der EuGVVO ergeben muss oder ob diese auch aufgrund nationaler Bestimmungen begründet sein kann. Aus den einleitenden Worten des Art. 8 EuGVVO 2012 ergibt sich jedenfalls, dass der Beklagte und Widerkläger seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben muss. Ist dies nicht der Fall, findet aus deutscher Sicht § 33 ZPO Anwendung (vgl. BGH, NJW 1981, 2644).