5. Nachprüfung der Zuständigkeit

Autor: Riedel

Verbot der Nachprüfung

Soll aus einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so ist es dem Gericht des Vollstreckungsstaates, das über eine Versagung der Vollstreckung zu befinden hat, gem. Art. 45 Abs. 3, 46 EuGVVO 2012 grundsätzlich verwehrt, die angenommene Zuständigkeit des Erstgerichts nachzuprüfen.

Ausnahmefälle

Eine Ausnahme hiervon gilt gem. Art. 45 Abs. 1 EuGVVO 2012 für die Zuständigkeiten in Versicherungs- und Verbrauchersachen sowie in den Fällen, in denen eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist.

Geltendmachung der Unzuständigkeit

Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen ist es Sache des Beklagten, sich durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine vermeintlich unrichtig angenommene Zuständigkeit eines Gerichts zur Wehr zu setzen. Die 2012 sieht keine Unwirksamkeit für Entscheidungen vor, die durch ein unzuständiges Gericht erlassen wurden.