Autor: Riedel |
Soll aus einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat die Zwangsvollstreckung betrieben werden, so ist es dem Gericht des Vollstreckungsstaates, das über eine Versagung der Vollstreckung zu befinden hat, gem. Art.
Eine Ausnahme hiervon gilt gem. Art.
Abgesehen von den genannten Ausnahmefällen ist es Sache des Beklagten, sich durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine vermeintlich unrichtig angenommene Zuständigkeit eines Gerichts zur Wehr zu setzen. Die 2012 sieht keine Unwirksamkeit für Entscheidungen vor, die durch ein unzuständiges Gericht erlassen wurden.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|