4. Sachliche Zuständigkeit

Autor: Riedel

Anwendung der nationalen Vorschriften

Die Festlegung der sachlichen Zuständigkeit überlässt die EuGVVO grundsätzlich dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten. Die gilt auch für die nach Art. 25 EuGVVO 2012 mögliche Gerichtsstandsvereinbarung, mit der neben der internationalen zwar auch die örtliche Zuständigkeit, aber nicht die sachliche Zuständigkeit bestimmt werden kann. Die EuGVVO legt insbesondere nicht fest, ob im Einzelfall der ordentliche Rechtsweg oder Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Ausnahmefälle