2. Auslandsbezug

Autor: Riedel

Keine allgemeine Aussage

Wie das EuGVÜ und das LugÜ enthält auch die EuGVVO 2012 keine allgemeingültige Aussage hinsichtlich eines notwendigen Bezugs zu einem anderen Mitgliedstaat oder zu einem Drittstaat, wenngleich einzelne Bestimmungen nur auf Sachverhalte anzuwenden sind, an denen zumindest zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind. Dies gilt insbesondere für die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO 2012 (EuGH v. 14.11.2013 - C-478/12; vgl. BAG v. 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B) - unter Hinweis auf EuGH v. 17.11.2011 - C-327/10; vgl. Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, Art. 4).

Jedoch ist z.B. die Aussage des Art. 6 Abs. 1 EuGVVO 2012 ohne weiteren Auslandsbezug in der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates umzusetzen. Danach bestimmt sich die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaates nach seinen nationalen Bestimmungen, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat.

Stillschweigende Voraussetzung

Ob die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregeln der Verordnung gleichsam stillschweigend und obligatorisch einen internationalen Sachverhalt voraussetzt, bleibt deshalb weiterhin offen.

Rein inländische Sachverhalte

Auf rein inländische Sachverhalte ist die EuGVVO aber gleichwohl weiterhin nicht anzuwenden, da dies die Abschaffung der nationalen Zuständigkeitsregeln bedeuten würde, was schon kompetenzrechtlich ausscheidet.

Bezug zu einem Drittstaat