1. Entscheidungszuständigkeit

Autor: Riedel

Prüfung von Amts wegen

Die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO (Art. 4-26 EuGVVO 2012) sind durch die Gerichte der Mitgliedstaaten bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung einer Klage und nicht erst bei der Frage der Anerkennung der Entscheidung eines ausländischen Gerichts zu beachten (Erkenntniszuständigkeit). Ihre sich aus der EuGVVO 2012 ergebende Zuständigkeit haben die Gerichte der Mitgliedstaaten daneben von Amts wegen zu prüfen und nicht nur auf eine eventuelle Rüge einer beteiligten Partei.